Wie kann die KESB ein Kind unterstützen und schützen?
Welche Kindesschutz-Massnahmen gibt es?
Die KESB muss ein Kind schützen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Wenn die KESB etwas organisiert, um das Kind zu schützen, sagt man dem eine Kindesschutz-Massnahme. Es gibt verschiedene Arten von Kindesschutz-Massnahmen. Sie heissen:
- Ermahnung, Weisung oder Aufsicht
- Beistandschaft
- Platzierung des Kindes
- Vormundschaft für das Kind
- Entziehung der elterlichen Sorge
Die verschiedenen Kindesschutz-Massnahmen werden auf den folgenden Seiten erklärt.
Ermahnung, Weisung und Aufsicht
Die KESB kann den Eltern oder dem Kind empfehlen, was zu tun ist, damit das Kindeswohl geschützt ist. Man sagt dieser Kindesschutz-Massnahme Ermahnung. Wenn auch andere Personen das Kind erziehen, so kann die KESB auch diese Personen ermahnen.
Zum Beispiel: Julian hat eine schwere Krankheit.
Seine Eltern vergessen immer wieder, Julian die notwendigen Medikamente zu geben. Das ist gefährlich für Julian. Die KESB ermahnt die Eltern, Julian regelmässig die Medikamente zu geben.
Die KESB kann den Eltern oder dem Kind befehlen, etwas zu tun, um das Kindeswohl zu schützen. Man sagt dieser Kindes-schutz-Massnahme Weisung. Das heisst, die Eltern oder das Kind müssen machen, was die KESB anordnet. Wenn auch andere Personen das Kind erziehen, so kann die KESB auch diesen Personen befehlen, etwas zu tun.
Zum Beispiel: Die Eltern von Mia wollen sich trennen. Sie streiten viel. Sie streiten stark darüber, bei wem Mia wohnen soll. Mia leidet sehr unter diesem Streit. Mit einer Weisung ordnet die KESB für die Eltern eine Beratung an. In diese Beratung müssen die Eltern zusammen gehen. Dort sollen die Eltern lernen, zusammen zu sprechen ohne zu streiten. Und sie sollen eine Lösung finden, zur Frage bei wem Mia wohnen wird.
Die KESB kann einer Person den Auftrag geben, zu kontrollieren, ob zum Beispiel eine Ermahnung oder eine Weisung eingehalten wird. Man sagt dieser Kindesschutz-Massnahme Aufsicht. Die Person, die die Aufsicht durchführt, heisst Aufsichtsperson.
Zum Beispiel: Damit sicher ist, dass die Eltern von Julian sich an die Ermahnung halten und ihm die Medikamente regelmässig geben, ernennt die KESB eine Aufsichtsperson. Die Aufsichtsperson muss kontrollieren, ob die Ermahnung eingehalten wird. Die Aufsichtsperson muss der KESB mitteilen, wenn die Eltern immer noch vergessen, Julian die Medikamente zu geben. Aufsichtsperson wird eine Angestellte der Mütter- und Väterberatung.
Beistandschaft
Die KESB gibt einer Person den Auftrag, die Eltern bei der Erziehung ihres Kindes zu unterstützen. Diese Person heisst Beistand oder Beiständin. Man kann auch Beistandsperson sagen. Man sagt dem: Die KESB ordnet eine Beistandschaft an.
Die KESB bestimmt die Aufgaben der Beistandsperson. Diese Aufgaben sind im Entscheid der KESB genau beschrieben.
Die Beistandsperson hat oft die Aufgabe, die Eltern allgemein bei der Erziehung des Kindes zu unterstützen. Die Beistands-person berät die Eltern. Sie berät auch das Kind, wenn das nötig ist. Man sagt dieser Beistandschaft: Erziehungs-Beistandschaft.
Zum Beispiel:
Jan ist 15 Jahre alt. Er lebt bei seiner Mutter. Seine Mutter ist allein-erziehend. Jan geht oft nicht in die Schule. Er ist oft mit älteren Schülern unterwegs. Jan und seine Mutter haben viel Streit. Bei diesen Streiten haben sich Jan und die Mutter auch schon gegenseitig verletzt. Die Mutter ist überfordert und meldet sich bei der KESB. Die KESB ordnet eine Erziehungs-Beistandschaft an.
Der Beistand spricht mit Jan und mit der Mutter. Er sucht mit ihnen eine Lösung, um Streit zu verhindern. Er macht mit Jan und seiner Mutter Regeln ab, damit sie weniger Streit haben. Er bespricht mit Jan und seiner Mutter, ob Jan eine Zeit lang an einem anderen Ort wohnen soll. Er schaut mit Jan, was ein geeigneter Ort zum Wohnen wäre. Jan, die Mutter und der Beistand machen ab, dass Jan vorübergehend in ein Heim geht.
Es kann sein, dass die Eltern nur für besondere Fragen Unterstützung brauchen. Die KESB gibt dann der Beistands-person bestimmte Aufgaben.
Zum Beispiel: Emma ist 10 Jahre alt. Ihre Eltern haben sich getrennt. Nach langem und starkem Streit einigen sich die Eltern darauf, dass Emma vor allem beim Vater lebt. Der Vater bleibt in der alten Wohnung. So kann Emma in die gleiche Schule gehen, und sie kann ihre Freundinnen behalten. Die Mutter zieht zu ihrem neuen Freund in eine andere Stadt. Die Eltern von Emma sind sich überhaupt nicht einig, wie oft Emma zu ihrer Mutter gehen darf. Die KESB ordnet an, wie oft Emma zur Mutter geht und wann. Und die KESB ordnet eine Besuchsrechts-Beistandschaft an. Die Beiständin muss bei Streit wegen dem Besuchsrecht mit den Eltern eine Lösung suchen. Die Beiständin muss überprüfen, ob Emma wie abgemacht zur Mutter geht. Sie hilft den Eltern, Lösungen zu suchen, wie Emma zur Mutter kommt und anschliessend wieder nach Hause zum Vater.
Zum Beispiel: Nora ist 8 Jahre alt. Sie lebt bei der Mutter. Der Vater ist vor 5 Jahren gestorben. Der Vater und die Mutter waren nicht verheiratet. Nora hat von ihrem Vater 150‘000 Franken geerbt. Die Mutter arbeitet als Verkäuferin. Die Mutter hat einen neuen Freund. Er ist arbeitslos. Der Freund macht Glücksspiele. Dafür hat er auch schon Geld von Nora gebraucht. Die KESB ordnet eine Beistandschaft an. Der Beistand hat den Auftrag, zum Geld von Nora zu schauen.
Die Beistandsperson ersetzt die Eltern nicht. Die Eltern bleiben für das Kind verantwortlich. Die Beistandsperson unterstützt die Eltern
Platzierung des Kindes
Normalerweise haben die Eltern das Recht zu bestimmen, wo das Kind seinen Aufenthaltsort hat. Das heisst: Sie bestimmen, wo das Kind wohnt. Dem sagt man auch: Die Eltern haben das Recht auf Aufenthalts-Bestimmung.
Die KESB kann den Eltern das Recht auf Aufenthalts-Bestimmung entziehen. Dann muss sie einen sicheren und passenden Ort finden, wo das Kind wohnen kann. Man sagt dem: Die KESB muss das Kind platzieren oder unterbringen. Zum Beispiel in einem Heim oder in einer Pflegefamilie.
Zum Beispiel: Frau Z. ist drogenabhängig. Sie wird schwanger. Frau Z. muss regelmässig in die Drogen-Beratung und die Methadon-Abgabe gehen. Sie geht nicht immer. Sie hat schon mehrmals zu viel Heroin genommen und musste darum ins Spital. Die Drogen-Beratungsstelle informiert die KESB. Die KESB ordnet schon vor der Geburt eine Beistandschaft an. Frau Z. will eine gute Mutter sein. Wegen ihrer Drogen-Abhängigkeit sorgt sie aber nicht zuverlässig für das Kind. Manchmal geht sie sich Drogen besorgen. Dann vergisst sie ihr Kind und lässt es alleine.
Der Vater ist abwesend. Die KESB hebt das Recht auf Aufenthalts-Bestimmung von Frau Z. auf und platziert das Kind in einer Pflegefamilie.
Die KESB hebt das Recht auf Aufenthalts-Bestimmung nur dann auf, wenn das Kind nicht anders geschützt werden kann. Zum Beispiel, wenn eine Weisung oder eine Beistandschaft das Kind nicht genug schützt
Vormundschaft für das Kind
Vielleicht hat das Kind niemanden, der die elterliche Sorge hat. Das kann zum Beispiel sein, wenn beide Eltern gestorben sind. Man sagt dem: Das Kind hat keine gesetzliche Vertretung.
Wenn ein Kind keine gesetzliche Vertretung hat, ordnet die KESB eine Vormundschaft für das Kind an. Das heisst, das Kind bekommt einen Vormund oder eine Vormundin. Man sagt dem: Das Kind bekommt eine Vormundsperson. Die Vormundsperson hat fast die gleichen Rechte und Pflichten wie die Eltern.
Die Vormundsperson betreut das Kind normalerweise nicht bei sich zu Hause. Sie schaut aber, dass das Kind an einem passenden Ort wohnt. Die Vormundsperson überwacht, dass es dem Kind gut geht. Die Vormundsperson bespricht wichtige Fragen mit dem Kind. Sie bespricht das aber auch mit den Leuten, die das Kind betreuen. Oder mit Verwandten des Kindes. Oder mit Personen, die beruflich mit dem Kind zu tun haben, zum Beispiel mit einem Lehrer oder einer Lehrerin.
Entziehung der elterlichen Sorge
Die KESB kann den Eltern die elterliche Sorge entziehen. Das heisst, die Eltern dürfen das Kind nicht mehr erziehen und nichts mehr für das Kind entscheiden.
Die KESB entzieht die elterliche Sorge nur in Ausnahmefällen. Die KESB entzieht die elterliche Sorge nur dann, wenn keine andere Kindesschutz-Massnahme genügt, um das Kind zu schützen. Zum Beispiel, wenn die Eltern jahrelang keinen Kontakt mehr mit dem Kind haben und niemand weiss, wo die Eltern leben. Oder wenn die Eltern weg sind und keinen Kontakt mit dem Kind wollen.
Wenn die elterliche Sorge dem Vater und der Mutter entzogen wird, hat das Kind keine gesetzliche Vertretung. Das Kind erhält eine Vormundsperson.
Für alle Kindesschutz-Massnahmen gilt:
Die KESB ordnet eine Kindesschutz-Massnahme an, um das Kind zu schützen. Die KESB muss die Grundsätze im Kindesschutz-Recht beachten. Sie sind am Anfang dieser Broschüre erklärt.
Ganz wichtig ist:
- Die KESB muss immer zuerst schauen, ob die Eltern selber Unterstützung organisieren können, bevor sie etwas macht.
- Die KESB darf das Kind nicht zu wenig unterstützen und schützen. Die KESB darf das Kind aber auch nicht zu viel unterstützen und schützen. Die KESB muss die Kindesschutz-Massnahme beenden, wenn sie nicht mehr nötig ist.
Die Eltern oder das Kind können verlangen, dass die KESB die Kindesschutz-Massnahme beendet oder ändert. Die KESB darf die Kindesschutz-Massnahme aber nur dann beenden, wenn das Kind nicht mehr gefährdet ist.
Wer klärt das Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kind?
Es ist wichtig, dass das Kind rechtlich eine Mutter und einen Vater hat. Man sagt dieser rechtlichen Beziehung auch Kindesverhältnis. Das Kind hat das Recht zu wissen, wer seine Eltern sind. Das Kind hat das Recht, mit dem Vater und der Mutter Kontakt zu haben. Mutter und Vater haben das Recht, mit dem Kind Kontakt zu haben.
Wenn eine Frau ein Kind zur Welt bringt, ist sie automatisch die rechtliche Mutter des Kindes.
Wenn die Mutter des Kindes bei seiner Geburt verheiratet ist, ist ihr Mann automatisch der rechtliche Vater des Kindes.
Wenn die Mutter des Kindes nicht verheiratet ist, muss der Vater beim Zivilstandsamt sagen, dass er der Vater des Kindes ist. Man sagt dem: Der Vater anerkennt das Kind. Es ist wichtig, dass er dies tut, damit er auch rechtlich der Vater wird.
Es kann auch sein, dass das Kind rechtlich keinen Vater hat. Zum Beispiel, weil die Mutter nicht sagen will, wer der Vater ist. Die KESB versucht dann zu klären, wer der rechtliche Vater ist.
Vielleicht leben die Eltern nicht zusammen, und das Kind lebt vor allem beim Vater oder bei der Mutter. Das Kind hat das Recht, den anderen Elternteil zu besuchen. Man sagt dem: Besuchsrecht. Die Eltern machen die Besuche des Kindes ab. Die KESB unterstützt die Eltern dabei, wenn es Streit gibt.
Je älter das Kind ist, umso mehr kann es seine Meinung sagen. Das heisst, es kann mitbestimmen.
Wichtig ist immer das Kindeswohl, wenn es darum geht, bei wem das Kind wohnen soll. Oder wenn die Besuche bei der Mutter und beim Vater geregelt werden. Das heisst: Wichtig ist, was gut ist für das Kind. Weniger wichtig ist, was die Eltern wollen
Die Eltern müssen für das Kind sorgen. Sie müssen das Kind erziehen und unterstützen. Sie müssen auch finanziell für das Kind sorgen, zum Beispiel für das Essen oder für die Ausbildung. Man sagt dem: Die Eltern müssen für den Unterhalt des Kindes sorgen. Oder: Die Eltern haben eine Unterhalts-Pflicht.
Eltern, die nicht zusammen leben oder sich trennen, können die Aufgaben und Ausgaben für das Kind in einem Vertrag regeln. Man sagt dem: Unterhalts-Vertrag. Wenn es dabei Streit gibt, hilft die KESB den Eltern, einen Unterhalts-Vertrag zu machen. Sie bewilligt den Unterhalts-Vertrag. Sie muss immer prüfen, ob der Unterhalts-Vertrag gut für das Kind ist.
Es gibt Stellen, die den Eltern helfen können bei Fragen zum Besuchsrecht oder zum Unterhalt. Die KESB am Wohnort des Kindes kennt die Adressen dieser Stellen.
Was ist mit dem Vermögen des Kindes?
Ein Kind hat vielleicht geerbt und besitzt darum ein Stück Land oder ein Haus. Oder es hat ein Sparheft, auf das die Grosseltern Geld einzahlen. Das Land, das Haus oder das Geld ist das Vermögen des Kindes.
Die Eltern müssen zum Vermögen des Kindes schauen, bis das Kind 18 Jahre alt ist. Die Eltern dürfen das Vermögen des
Kindes nicht verbrauchen. Das Kind soll später sein Vermögen bekommen. Die KESB kann aber den Eltern erlauben, Geld vom Vermögen des Kindes in bestimmten Fällen zu brauchen. Dafür müssen die Eltern sich bei der KESB melden und Gründe angeben, weshalb sie Geld vom Vermögen des Kindes brauchen wollen.