Schliessen

Was macht die KESB?

Diese Aufgaben hat die KESB:

  1. Die KESB nimmt die Meldung entgegen. Mehr dazu im Kapitel 2.1.
  2. Die KESB führt das Verfahren. Mehr dazu im Kapitel 2.2.
  3. Die KESB macht die Abklärung. Mehr dazu im Kapitel 2.3.
  4. Die KESB bespricht mit den Betroffenen ihre Situation. Dem sagt man: Die KESB führt die Anhörung durch. Mehr dazu im Kapitel 2.4.
  5. Die KESB entscheidet, ob jemand Unterstützung und Schutz bekommt. Mehr dazu im Kapitel 2.5.

Diese Aufgaben der KESB werden nun kurz erklärt.

Die KESB nimmt die Meldung entgegen

Bei der KESB kann man melden, wenn eine Person vielleicht Hilfe braucht, weil sie nicht mehr selbständig zurechtkommt. Es kann sein,

  • dass die Person sich selber meldet,
  • dass jemand anderes das meldet.

Wenn die KESB von einer Person weiss, die vielleicht Hilfe braucht, muss die KESB klären, ob das stimmt. Das steht so im Erwachsenenschutz-Recht.

!

Die KESB führt das Verfahren

«Verfahren» ist ein Fach-Wort. Es bedeutet Ablauf oder Vorgehen. Das Gesetz regelt, wie die KESB vorgehen muss, wenn ihr ein Fall gemeldet wird. Die KESB muss sich an diesen Ablauf halten.

Das Gesetz regelt,

  • wie die KESB prüft,
  • was die Betroffenen für Rechte haben,
  • wie die Angehörigen mitmachen können.

Es ist kein Gerichts-Verfahren. Es geht nicht um etwas, das jemand falsch gemacht hat. Es geht darum, welche Unterstützung nötig ist.

!

Bei der KESB gibt es eine Kontakt-Person, die zuständig ist für die Betroffenen. Der Name der Kontakt-Person steht auf den Briefen der KESB.

Die Kontakt-Person führt das Verfahren. Das heisst:

  • Die Kontakt-Person sorgt dafür, dass alle notwendigen Informationen zur Situation der Betroffenen vorhanden sind. Nur wenn die KESB über wichtige Dinge Bescheid weiss, kann sie richtig entscheiden.
  • Die Kontakt-Person sorgt dafür, dass die Betroffenen sich am Verfahren beteiligen können.

Der nächste Schritt im Verfahren ist eine Abklärung.

Die KESB macht die Abklärung

In einer Abklärung will die KESB herausfinden:

  • Braucht die Person Unterstützung?
  • Braucht die Person Schutz?
  • Welche Art von Unterstützung und Schutz braucht die Person?

Die KESB macht die Abklärung meistens selber. Manchmal gibt die KESB auch einer Stelle den Auftrag für die Abklärung. Wenn die KESB eine Stelle mit der Abklärung beauftragt, schreibt sie einen Brief. Im Brief steht, wer was abklären muss. Der Brief wird von der KESB an die betroffene Person und an die Abklärungs-Stelle geschickt.

Jemand von der KESB oder von der Abklärungs-Stelle meldet sich für ein Gespräch bei der betroffenen Person und stellt Fragen zur Situation.

Im Gespräch geht es darum:

  • Wie sieht die betroffene Person die Situation?
  • Braucht die betroffene Person Unterstützung?
  • Welche Unterstützung passt zur betroffenen Person?

In der Abklärung und in diesem Gespräch können die Betroffenen mitwirken.

Im Verfahren mitwirken heisst:

  • Die Betroffenen haben das Recht, ihre Meinung zu sagen.
  • Die Betroffenen haben das Recht, selber Vorschläge zu machen.
  • Die Betroffenen können sich von einer Vertrauens-Person begleiten lassen. Das ist jemand, den sie kennen und dem sie vertrauen. Zum Beispiel ein guter Freund, eine Verwandte oder eine Mitarbeiterin einer Beratungsstelle. Die Vertrauens-Person kann unterstützen und auch für die Betroffenen sprechen.
!

Vielleicht muss die KESB oder die Abklärungs-Stelle auch hören, was andere zur Situation sagen.

Sie muss deshalb auch Auskünfte einholen. Zum Beispiel bei der Familie, beim Sozialdienst, beim Arzt, bei der Ärztin. Die KESB oder die Abklärungs-Stelle teilt den Betroffenen mit, bei wem Auskünfte eingeholt werden.

Wenn die KESB die Abklärung in Auftrag gegeben hat, bekommt sie von der Abklärungs-Stelle den Abklärungs-Bericht. Im Bericht stehen die Ergebnisse der Abklärung.

Die Ergebnisse sind die Antworten auf diese Fragen:

  • Braucht die betroffene Person Unterstützung und Schutz? Und wie ist die Situation der betroffenen Person?
  • Welche Art von Unterstützung und Schutz passt zur betroffenen Person?
  • Wer könnte die betroffene Person unterstützen?
  • Was meint die betroffene Person dazu?
  • Wünscht die betroffene Person sich jemand Bestimmtes als Unterstützung?

Die KESB führt die Anhörung durch

Die Kontakt-Person von der KESB lädt die Betroffenen zu einem zweiten persönlichen Gespräch ein.
Dieses Gespräch heisst Anhörung.
Das Gespräch ist wichtig für den Entscheid der KESB. Die Anhörung ist nicht nötig, wenn die KESB im ersten Gespräch schon alles von der betroffenen Person erfahren hat.

Wenn die Betroffenen das wollen, können sie eine Vertrauens-Person zu diesem Gespräch mitnehmen.
Die Vertrauens-Person kann unterstützen und auch für die Betroffenen sprechen.

Im Gespräch gibt es Erklärungen zum Abklärungs-Bericht. Die betroffene Person kann nochmals sagen, wie sie die Situation sieht.

Die betroffene Person kann auch sagen, was sie zu den Vorschlägen meint. Es sind Vorschläge, welche Unterstützung und welcher Schutz zur betroffenen Person passen. Und Vorschläge, wer die betroffene Person unterstützen könnte.

Die KESB entscheidet, ob jemand Unterstützung und Schutz bekommt

Nach der Anhörung entscheidet die KESB,

  • ob die Person Unterstützung braucht,
  • ob die Person Schutz braucht.

Wenn die Person Unterstützung und Schutz braucht, entscheidet die KESB, welche Unterstützung und welcher Schutz passen.
Die häufigste Art von Unterstützung und Schutz, die die KESB beschliesst, sind Beistandschaften.
Was eine Beistandschaft ist, wird im Kapitel Beistandschaft erklärt.

Die passende Unterstützung oder der passende Schutz kann notfalls auch gegen den Willen der Person beschlossen werden.

Die KESB entscheidet auch, wer unterstützt.
Vielleicht haben die Betroffenen selbst jemanden vorgeschlagen.

Die KESB wählt die vorgeschlagene Person, wenn

  • diese Person geeignet ist für die Aufgabe und wenn
  • diese Person damit einverstanden ist, dass sie Beistand oder Beiständin wird.

Was die KESB entschieden hat, steht im Entscheid.
Der Entscheid wird der betroffenen Person mit der Post geschickt.

Es ist wichtig, dass die betroffene Person den Entscheid entgegennimmt oder bei der Post abholt.
Weil die betroffene Person dann weiss, was die KESB entschieden hat. Und weil sich die betroffene Person nur dann gegen den Entscheid wehren kann.

Kosten des Verfahrens bei der KESB im Kanton Zürich

Das Gesetz im Kanton Zürich sagt:
Die Verfahren bei der KESB kosten etwas.
Die Kosten haben damit zu tun, wie schwierig das Verfahren ist.
Es kann Kosten für Arztberichte und ähnliche Dinge geben.
Die betroffene Person muss diese Kosten übernehmen, wenn sie genug Einkommen oder Vermögen hat.
Die KESB kann ausnahmsweise auf diese Kosten verzichten.

Es ist möglich, dass die betroffene Person nicht genug Geld hat, um die Kosten der KESB zu bezahlen. Sie kann dann beantragen, dass sie keine Kosten übernehmen muss.

Zum vorherigen Kapitel Zum Inhaltsverzeichnis Zum nächsten Kapitel