Was macht die KESB?
Diese Aufgaben hat die KESB:
- Die KESB nimmt die Meldung entgegen, dass ein Kind vielleicht in Gefahr ist.
- Die KESB eröffnet ein Verfahren.
- Die KESB prüft, ob das Kind sofort Schutz braucht.
- Die KESB lässt eine Abklärung durchführen oder macht selber eine Abklärung.
- Die KESB schaut, dass Eltern und Kind sagen können, was sie über die Situation denken.
- Die KESB entscheidet.
- Die KESB hält sich an die Schweigepflicht.
Die KESB nimmt die Gefährdungs-Meldung entgegen
Bei der KESB kann man melden, wenn man glaubt, dass ein Kind in Gefahr ist.
Es kann sein,
- dass sich die betroffenen Eltern selber melden.
- dass sich das betroffene Kind selber meldet.
- dass sich die Schule oder die Polizei meldet.
- dass sich die Schule oder die Polizei meldet.
- dass sich andere Personen melden. Zum Beispiel Freunde.
Man sagt dem: Bei der KESB eine Meldung machen.
Die KESB eröffnet ein Verfahren
Wenn die KESB eine Meldung erhält, dann muss sie prüfen, ob es dem Kind nicht gut geht und ob es vielleicht in Gefahr ist. Die KESB muss dann schauen, ob das Kind Unterstützung und Schutz braucht. Man sagt dem: Die KESB eröffnet ein Verfahren.
Die KESB prüft, ob das Kind sofort Schutz braucht
Als erstes muss die KESB prüfen, ob das Kind dringend Schutz braucht. Zum Beispiel wenn der Kontakt zwischen dem Kind und dem Vater oder der Mutter dringend geregelt werden muss. Dann braucht es sofort eine Regelung. Die KESB hört erst danach die Eltern und das Kind an. Diese Regelung heisst vorsorgliche Massnahme. Die vorsorgliche Massnahme gilt bis die KESB neu entscheidet.
Die KESB lässt eine Abklärung durchführen oder macht selber eine Abklärung
Ein wichtiger Teil des Verfahrens ist die Abklärung. Die KESB muss die Situation des Kindes sehr gut kennen. Nur so weiss die KESB, ob das Kind gefährdet ist. Nur so kann die KESB den richtigen Entscheid treffen, um das Kind zu schützen.
In einer Abklärung will die KESB deshalb herausfinden:
- Ist das Kind in Gefahr?
- Braucht das Kind Schutz?
- Braucht das Kind Unterstützung?
- Braucht die Familie Unterstützung?
- Welche Art von Schutz und Unterstützung braucht das Kind?
- Welche Art von Unterstützung braucht die Familie?
Vielleicht kann die KESB die Informationen nicht alleine sammeln. Dann gibt die KESB einer Stelle den Auftrag, die Situation genauer abzuklären. Man sagt dem: Die KESB erteilt einen Abklärungs-Auftrag. Bei den Abklärungs-Stellen arbeiten hauptsächlich Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen.
Eine Person aus der Abklärungs-Stelle macht die Abklärung und schaut die ganze Situation genauer an. Damit sie die Situation der Familie und des Kindes richtig einschätzen kann, spricht die Person zum Beispiel mit
- den Eltern,
- den Verwandten,
- Fachpersonen wie Kinderärzten und Kinderärztinnen, Lehrern und Lehrerinnen, Psychologen und Psychologinnen.
Die Person von der Abklärungs-Stelle spricht auch mit dem Kind selber, wenn es alt genug ist.
Die verschiedenen Personen, vor allem die Eltern, müssen bei der Abklärung mithelfen. Das heisst: Sie müssen an den Gesprächen mit der Abklärungs-Stelle oder mit der KESB teilnehmen und Informationen geben. Man sagt dem: Sie haben eine Mitwirkungs-Pflicht. Für gewisse Personen, zum Beispiel Ärzte und Ärztinnen, gelten besondere Regeln.
Damit die richtige Unterstützung für das Kind und für die Eltern organisiert werden kann, sollten die Eltern mit der Abklärungs-Stelle und der KESB zusammenarbeiten. Es ist einfacher, wenn die beteiligten Personen offen zueinander sind und Vertrauen zueinander haben.
Die ganze Abklärung dauert normalerweise etwa vier Monate.
Nach dem Abschluss der Abklärung bekommt die KESB einen Bericht von der Abklärungs-Stelle. Im Bericht stehen die Ergebnisse der Abklärung. Die Ergebnisse sind Antworten auf diese Fragen:
- Ist beim Kind das Kindeswohl gefährdet?
- Brauchen das Kind und die Familie Unterstützung?
- Welche Unterstützung brauchen das Kind und die Familie?
Es kommt oft vor, dass das Kind keinen Schutz und keine Unterstützung mehr von der KESB braucht, wenn die Abklärung fertig ist. Das kann sein, weil die Eltern durch die Person von der Abklärungs-Stelle schon genügend Hilfe bekommen haben. Es kann auch sein, dass die Eltern von einer Beratungsstelle Unterstützung bekommen und so wieder genug für das Kind sorgen können. Es kann auch sein, dass die Abklärung zeigt, dass es dem Kind gut geht und dass die Familie keine Unterstützung braucht.
Die Rechte von Eltern und Kind im Verfahren
Damit die KESB gut für das Kind entscheiden kann, muss sie die Meinung der Eltern und des Kindes kennen. Die Eltern und das Kind haben das Recht zu sagen, wie sie die Situation sehen.
Die Eltern haben das Recht, informiert und angehört zu werden
Wenn die Abklärung abgeschlossen ist und die KESB alle notwendigen Informationen hat, lädt sie die Eltern zu einem Gespräch ein. Die KESB erklärt, was sie nach der Abklärung zur Situation weiss. Sie sagt, wie sie die Situation einschätzt. Sie erklärt, wie das Kind geschützt und unterstützt werden kann.
Die Eltern haben das Recht zu sagen,
- wie sie die Situation sehen.
- wie sie das Kind unterstützen oder schützen würden.
Man sagt dem: Den Eltern wird das rechtliche Gehör gewährt. Die KESB macht eine schriftliche Zusammenfassung des Gesprächs.
Die KESB sammelt alle Informationen, die sie für den Entscheid braucht. Sie bewahrt diese Informationen auf. Man sagt den Unterlagen, die diese Informationen enthalten, Akten. Die Eltern haben das Recht zu wissen, was in diesen Akten steht. Man sagt dem: Die Eltern haben ein Akteneinsichts-Recht.
Das Kind hat das Recht, angehört zu werden
Es ist die Aufgabe der KESB, das Kind zu schützen. Deshalb ist es für die KESB wichtig zu wissen, wie das Kind die Situation sieht. Es ist für die KESB auch wichtig zu wissen, was das Kind möchte.
Damit die KESB diese Informationen erhält, spricht sie mit dem Kind. Man sagt dem: Die KESB führt eine Anhörung des Kindes durch. In der Anhörung hat das Kind das Recht, seine Meinung zu sagen. Wie die Anhörung durchgeführt wird, hängt vom Alter des Kindes ab.
Wenn die Anhörung das Kind zu stark belastet, verzichtet die KESB auf die Anhörung. Es ist auch möglich, dass das Kind sagt, es möchte nicht angehört werden.
Das Kind hat das Recht, im Verfahren vertreten zu werden
Normalerweise entscheiden die Eltern wichtige Dinge für das Kind. Sie setzen sich für die Interessen ihres Kindes ein. Das gilt auch im Verfahren.
Es gibt aber Situationen, in denen es wichtig ist, dass eine unabhängige Person sich für die Interessen des Kindes einsetzt. Zum Beispiel:
- Wenn die Eltern im Verfahren bei wichtigen Fragen unterschiedliche Meinungen haben. Zum Beispiel sind sie sich nicht einig, bei wem das Kind wohnen soll.
- Wenn die KESB entscheiden muss, dass das Kind nicht mehr bei seiner Familie leben soll und an einem anderen Ort wohnen muss. Man sagt dem: Das Kind wird platziert.
In solchen Situationen kann die KESB eine Fachperson bestimmen, die sich im Verfahren für die Interessen des Kindes einsetzt. Diese Fachperson ist meistens ein Jurist oder eine Juristin. Die Fachperson ist die Vertreterin des Kindes im Verfahren. Man sagt dem: Das Kind bekommt eine Vertretung im Verfahren.
Die KESB entscheidet
Die KESB bestimmt, wie das Kindeswohl geschützt werden soll. Man sagt dem: Die KESB fällt einen Entscheid. Die KESB fällt den Entscheid, wenn sie alle notwendigen Informationen hat, um die Situation des Kindes einzuschätzen. Und wenn die Eltern und das Kind ihre Rechte im Verfahren ausüben konnten.
Im Entscheid geht es darum,
- ob eine Kindeswohl-Gefährdung besteht,
- ob das Kind Schutz braucht,
- was die KESB anordnet, um das Kind zu schützen.
Den Entscheid fällen meistens 3 Personen aus der KESB zusammen. Mit dem Entscheid schliesst die KESB das Verfahren ab. Der Entscheid wird den betroffenen Personen schriftlich zugeschickt.
Für den Entscheid der KESB ist besonders wichtig:
Damit die KESB gut für das Kind entscheiden kann, ist es wichtig zu wissen, was die Eltern und das Kind über die Situation denken.
Damit die KESB gut für das Kind entscheiden kann, ist es wichtig zu wissen, was die Eltern und das Kind für eine Lösung möchten. Je älter das Kind ist, desto mehr kann es seine Meinung sagen. Das heisst, es kann mitbestimmen.
Die KESB muss entscheiden, was gut für das Kind ist. Die KESB kann anders entscheiden, als die Eltern oder das Kind möchten.
Die Informationen dürfen nicht weitergegeben werden
Die KESB muss viel über die Situation von einem Kind wissen. Das können sehr persönliche Informationen sein. Die Personen, die mit dem Fall zu tun haben, dürfen diese Informationen nicht weitergeben. Man sagt dem: Diese Personen stehen unter Schweigepflicht.
Die Schweigepflicht gilt zum Beispiel
- für die Mitarbeitenden der KESB,
- für das Personal der Abklärungs-Stelle.
Es gibt aber Ausnahmen: Wenn es für den Schutz des Kindes notwendig ist, darf die KESB oder die Abklärungs-Stelle jemand anderem etwas über das Kind mitteilen. Zum Beispiel dem Kinderarzt oder der Kinderärztin.