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Schweigepflicht und Recht auf Akteneinsicht

Schweigepflicht

Die Schweigepflicht gilt

  • für das Personal der KESB,
  • für das Personal der Abklärungs-Stelle,
  • für den Beistand, die Beiständin.

Diese Personen wissen viel über die Situation der betroffenen Person.
Das können sehr persönliche Informationen sein. Die Personen, die mit dem Fall zu tun haben, dürfen diese Informationen nicht weitergeben. Sie stehen unter Schweigepflicht. Das heisst:
Sie müssen für sich behalten, was sie durch ihre Arbeit über die betroffene Person erfahren.

Zum Beispiel: Herr X hat die Beistandschaft für seine Tante übernommen. Herr X darf im Restaurant seinen Freunden nicht erzählen, dass seine Tante einen Beistand hat. Er darf auch nicht von ihren finanziellen Angelegenheiten erzählen.

z.b.

Auch wenn eine Person nicht mehr bei der KESB, bei der Abklärungs-Stelle oder als Beistand, Beiständin arbeitet, ist diese Person an die Schweigepflicht gebunden. Die Schweigepflicht bleibt bestehen.

Es gibt aber Ausnahmen: Wenn es notwendig ist, darf die KESB oder der Beistand, die Beiständin jemand anderem etwas über die betroffene Person mitteilen. Die KESB oder der Beistand, die Beiständin dürfen aber nur das mitteilen, was für ihre Arbeit notwendig ist.

Zum Beispiel: Herr X muss die Bank informieren, dass er Beistand seiner Tante wurde. Das ist notwendig, damit er ihre Rechnungen bezahlen kann.

z.b.

Recht auf Akteneinsicht

Die KESB hat Unterlagen über die Betroffenen. Diese Unterlagen heissen Akten. In den Akten sammelt die KESB die Briefe, Berichte und Entscheide, die zu einer betroffenen Person gehören.

Jede Person darf die Unterlagen mit den Informationen über sie selbst bei der KESB ansehen und lesen.
Man sagt dem: Recht auf Akteneinsicht.Das heisst: Man darf die eigene Akte ansehen und lesen, wenn man das möchte.

Wenn man die Unterlagen lesen möchte, kann man das bei der KESB verlangen.

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