Die Beistandschaft
Man bekommt einen Beistand oder eine Beiständin,
- wenn man wichtige Angelegenheiten nicht alleine erledigen oder entscheiden kann und
- wenn man Unterstützung und Schutz benötigt und
- wenn man das im privaten Umfeld nicht bekommt.
Dann ordnet die KESB eine Beistandschaft an.
Die KESB ernennt einen Beistand oder eine Beiständin. Der Beistand oder die Beiständin hilft der betroffenen Person bestimmte Angelegenheiten zu erledigen. Der Beistand oder die Beiständin kann auch anderen Personen den Auftrag geben etwas zu machen, wenn er oder sie es nicht selber machen kann.
Die Unterstützung soll der betroffenen Person so viel Selbständigkeit wie möglich lassen. Die Unterstützung muss aber genügend Schutz bieten, damit der Person kein Schaden entsteht.
Es gibt 4 Arten von Beistandschaft. Sie heissen: Begleit-Beistandschaft, Vertretungs-Beistandschaft, Mitwirkungs-Beistandschaft, umfassende Beistandschaft.
Die 4 Arten von Beistandschaft unterscheiden sich dadurch:
- Wie stark schränkt die Beistandschaft die Selbständigkeit der betroffenen Person ein?
- Wie viel Möglichkeit besteht zum Mitbestimmen?
- In welchen Bereichen hilft der Beistand oder die Beiständin?
Die 4 Arten von Beistandschaft werden auf den folgenden Seiten erklärt.
Im Kapitel 4.5 ist eine Tabelle. Die Tabelle zeigt die Unterschiede zwischen den Beistandschaften.
Die Begleit-Beistandschaft
Die Begleit-Beistandschaft gibt es für eine Person, die zum Erledigen von gewissen Angelegenheiten Unterstützung, Beratung oder Begleitung braucht.
Die betroffene Person bleibt aber selbständig und entscheidet immer selber.
Die Aufgaben des Beistands oder der Beiständin sind:
- Unterstützung
Zum Beispiel: Der Beistand oder die Beiständin hilft beim Ausfüllen des Formulars für die Krankenkasse. - Beratung
Zum Beispiel: Der Beistand oder die Beiständin erklärt und zeigt, wie man eine Wohnung sucht. - Begleitung
Zum Beispiel: Der Beistand oder die Beiständin hilft der betroffenen Person den Transport zu einem Arzt-Termin zu organisieren.
Der Beistand oder die Beiständin hilft der betroffenen Person. Der Beistand oder die Beiständin kann aber nicht für die betroffene Person entscheiden. Die Person entscheidet selber. Deshalb heisst es Begleit-Beistandschaft.
Die Begleit-Beistandschaft ist nur möglich, wenn die betroffene Person mit der Beistandschaft einverstanden ist.
Die Vertretungs-Beistandschaft
Die Vertretungs-Beistandschaft gibt es für eine Person, die nicht mehr alle Angelegenheiten selbst regeln und erledigen kann. Zum Beispiel, weil die Person krank oder vergesslich ist.
ie betroffene Person lässt sich bei Angelegenheiten vertreten, die sie nicht alleine regeln kann. Der Beistand oder die Beiständin handelt und entscheidet dann an Stelle der betroffenen Person.
Die Aufgabe des Beistands oder der Beiständin ist die Vertretung der Person in diesen bestimmten Angelegenheiten. Deshalb heisst es Vertretungs-Beistandschaft.
Ein Beispiel für die Vertretungs-Beistandschaft:
Der Beistand oder die Beiständin sorgt dafür, dass die betroffene Person ihre Rente erhält. Er oder sie bezahlt daraus die Rechnungen der Krankenkasse und die Miete für die betroffene Person. Die betroffene Person kann aber für andere Dinge selber bezahlen und dafür Geld von ihrem Konto abheben.
Die Vertretungs-Beistandschaft kann auch gegen den Willen der Person eingerichtet werden. Das geschieht zum Schutz der betroffenen Person, damit sie keinen Schaden erleidet.
Es besteht vielleicht die Gefahr, dass die Person sich in bestimmten Bereichen selbst schädigt. Dann kann die KESB anordnen, dass in diesen Bereichen nur noch der Beistand oder die Beiständin entscheiden und handeln kann. In diesen Angelegenheiten ist die Person nicht mehr selbständig. Man sagt dem: Die Person wird in ihrer Handlungs-Fähigkeit eingeschränkt. Die Person muss sich in diesen Angelegenheiten durch den Beistand, die Beiständin vertreten lassen.
Ein Beispiel für die Vertretungs-Beistandschaft, wenn die Handlungs-Fähigkeit eingeschränkt wird:
Eine Person macht hohe Schulden und hat zu wenig Geld zum Leben, weil sie übermässig viel Geld fürs Surfen im Internet mit dem Handy ausgibt. Dann kann die KESB bestimmen, dass die Person nicht mehr selber einen Telefonvertrag abschliessen darf.
Die Person ist beim Telefonvertrag nicht mehr selbständig.
Die Person wird in ihrer Handlungs-Fähigkeit eingeschränkt.
Der Beistand oder die Beiständin entscheidet alleine, welcher Telefonvertrag für diese Person abgeschlossen wird. Der Beistand oder die Beiständin unterschreibt diesen Vertrag alleine.
Andere Verträge darf die Person aber selbständig abschliessen und unterschreiben.
Die Mitwirkungs-Beistandschaft
Die Mitwirkungs-Beistandschaft gibt es für eine Person, die in vielen Angelegenheiten selbständig sein kann. Die betroffene Person braucht aber auch Schutz.
Die betroffene Person kann grundsätzlich weiterhin selbständig handeln. Bei gewissen Angelegenheiten muss der Beistand oder die Beiständin aber einverstanden sein. Die Person ist nur in diesen Angelegenheiten in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt. Diese Einschränkung ist zu ihrem Schutz.
Ein Beispiel für die Mitwirkungs-Beistandschaft:
Eine Person schliesst immer wieder teure Verträge für Autos ab und hat dann für sich zu wenig Geld zum Leben. Damit die Person nicht zu viel Geld ausgibt, muss der Beistand oder die Beiständin in Zukunft bei Kaufverträgen für teure Dinge einverstanden sein. Die betroffene Person und der Beistand oder die Beiständin müssen mit dem Kaufvertrag einverstanden sein. Sonst ist der Kaufvertrag nicht gültig.
Der Beistand oder die Beiständin muss also bei bestimmten Angelegenheiten prüfen, ob für die betroffene Person ein Nachteil entstehen könnte. Dann wird der Beistand oder die Beiständin nicht zustimmen. Wenn das Geschäft nicht zum Nachteil der betroffenen Person ist, wird der Beistand oder die Beiständin zustimmen. Der Beistand oder die Beiständin wirkt mit. Deshalb heisst es Mitwirkungs-Beistandschaft.
Die umfassende Beistandschaft
Die umfassende Beistandschaft gibt es für eine Person, die sehr viel Schutz und Unterstützung braucht.
Die betroffene Person ist nur in wenigen alltäglichen Angelegenheiten fähig, zu entscheiden und zu handeln. Sie kann alle anderen Angelegenheiten nicht selber entscheiden und regeln. Jemand muss das für sie machen. Der Person wird darum die Handlungs-Fähigkeit entzogen. Das heisst: Sie darf nicht mehr selber entscheiden und handeln.
Der Beistand oder die Beiständin entscheidet für die Betroffenen.
Der Beistand oder die Beiständin regelt auch fast alle Angelegenheiten der Betroffenen. Deshalb heisst es umfassende Beistandschaft.
Die umfassende Beistandschaft kann auch gegen den Willen der betroffenen Person eingerichtet werden. Dies geschieht zum Schutz der Person, damit sie keinen Schaden erleidet.
Ein Beispiel für die umfassende Beistandschaft:
Eine Person hält sich für eine Königin und lebt in ihren eigenen Vorstellungen. Sie kümmert sich nicht mehr um die alltäglichen Dinge. Sie mietet aber ein teures Zimmer im Luxushotel. Man kann mit dieser Person ihre Angelegenheiten nicht mehr besprechen.
Der Beistand oder die Beiständin sorgt dafür, dass sich jemand um die Person kümmert und sie im Alltag unterstützt. Der Beistand oder die Beiständin regelt alle finanziellen Angelegenheiten für die Person. Der Beistand oder die Beiständin sucht nach einem betreuten Wohnplatz für die Person und unterschreibt den Vertrag.
Tabelle mit den Unterschieden zwischen den Beistandschaften
Welche Beistandschaft passt zur Person?
Die KESB muss bei jeder Person prüfen, was sie genau braucht und wie sie unterstützt werden kann. Die KESB muss auch die richtige Art der Beistandschaft bestimmen, wenn jemand einen Beistand oder eine Beiständin braucht.
Die Begleit-Beistandschaft, die Vertretungs-Beistandschaft und die Mitwirkungs-Beistandschaft gelten immer nur für bestimmte Angelegenheiten. Für alle anderen Angelegenheiten hat die betroffene Person keine Beistandschaft und ist völlig selbständig.
Es kann sein, dass eine Person für einige Angelegenheiten nur eine Begleit-Beistandschaft braucht und für andere Angelegenheiten eine Mitwirkungs-Beistandschaft oder eine Vertretungs-Beistandschaft.
Das folgende Beispiel zeigt, wie die verschiedenen Beistandschaften miteinander kombiniert werden können:
Eine Person hat Diabetes und muss regelmässig zum Arzt.
Die Person vergisst die Arzt-Termine. Sie traut sich nicht, den Arzt etwas zu fragen. Die Person braucht jemanden, der sie an Arzt-Termine erinnert und sie zum Arzt begleitet. Dafür bekommt sie eine Begleit-Beistandschaft. Der Beistand oder die Beiständin hilft, die Termine einzuhalten oder den Transport zu organisieren.
Die gleiche Person gibt ihre ganze Rente für Marken-Kleider aus. Deshalb hat sie zu wenig Geld zum Leben. Sie braucht Unterstützung beim Einteilen ihres Geldes. Jemand muss dafür sorgen, dass sie nicht zu viel ausgibt für Kleider. Dafür bekommt sie eine Vertretungs-Beistandschaft. Der Beistand oder die Beiständin erstellt ein Budget und verwaltet das Geld.
Die betroffene Person hat eine Wohnung geerbt. Ihre Nichte will diese Wohnung zu einem sehr billigen Preis kaufen. Die Person ist damit überfordert. Sie braucht jemanden, der mitentscheidet, wem sie die Wohnung verkauft und zu welchem Preis. Dafür bekommt sie eine Mitwirkungs-Beistandschaft.
Die KESB kann deshalb je nach Situation die Begleit-Beistandschaft, die Vertretungs-Beistandschaft und die Mitwirkungs-Beistandschaft miteinander kombinieren.
Bei der umfassenden Beistandschaft entscheidet die betroffene Person nicht mehr selbständig. Fast alle Angelegenheiten werden vom Beistand oder von der Beiständin erledigt. Deshalb kann diese Art der Beistandschaft nicht mit anderen Arten von Beistandschaften kombiniert werden.